Flugordnung

Flugordnung  
 

1. Verhalten Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.

2. Zulässige Flugmodelle  Betrieb von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtmasse bis 25 kg

3. Betriebszeiten  Der Betrieb von Flugmodellen ist täglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig.

4. Flugsektor Der Flugsektor ist entsprechend der Betriebserlaubnis einzuhalten.

5. Frequenzordnung • 35 MHz: Jeder Pilot hat seine Kanalbelegung kenntlich zu machen. Bei Mehrfachbelegung ist jeder Flug mit dem anderen Piloten abzusprechen.

• 2,4 GHz: Hier genügt die Eintragung des Frequenzbereiches im Flugbuch.

6. Flugdisziplin • Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden, sofern sich Personen, Tiere oder Fahrzeuge darauf aufhalten.

• Zuschauerraum, Parkplatz und Vorbereitungsraum dürfen nicht überflogen werden.

• Starts und Landungen sind nur in der jeweils festgelegten Richtung zugelassen.

• Während landwirtschaftlicher Arbeiten dürfen die betroffenen Gebiete nicht überflogen werden.

• Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren in einer Höhe von weniger als 25 m sind nicht zulässig.

• Piloten, die ihre Modelle zurückholen, sind zu sichern.

• Starts und Landungen müssen für alle Anwesenden vernehmlich angekündigt werden.

• Flugverbot besteht bei und nach Alkoholgenuss.

7. Flugbetrieb Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

8. Modellflugbuch und Aufsichtsperson (Flugleiter) Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem Vor- und  Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und der Modelltyp des von ihnen betriebenen Modells festzuhalten sind. Der erste volljährige Steuerer, der den Flugbetrieb eröffnet, beginnt das Flugbuch und ist automatisch Aufsichtsperson (Flugleiter). Die Aufsichtsperson (Flugleiter) nimmt als Vertreter des Vereins das Hausrecht auf dem Modellfluggelände wahr. Sie überwacht den Flugbetrieb und die Einhaltung der Auflagen und Hinweise der Betriebserlaubnis. Sie ist für diese Aufgaben gegenüber allen Anwesenden auf dem Modellfluggelände weisungsberechtigt. Die Aufsichtsperson (Flugleiter) ist im Modellflugbuch namentlich und zeitlich festzuhalten. Im laufenden Flugbetrieb kann die Aufsichtsperson ihre Tätigkeit an die nächste Aufsichtsperson übertragen.
Nehmen mehr als drei Flugmodelle gleichzeitig am Flugbetrieb teil, darf die Aufsichtsperson selbst nicht mehr am Flugbetrieb teilnehmen.
Im Modellflugbuch müssen außerdem ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter bzw. Steuerer durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Modellflugbuch ist der Luftfahrtbehörde bzw. der Polizei auf Verlangen vorzulegen.
9. Gastflieger  Gastflieger, die eine Fluggenehmigung erhalten haben, tragen sich unter zusätzlicher Angabe des Versicherungsträgers und der Versicherungsnummer im Flugbuch ein.
11. Vorbehalt Vorstand In Einzelfällen behält sich die Vorstandschaft vor, einzelne Flugmodelle mit Auflagen zu belegen oder vom Flugbetrieb auszuschließen.

12. Übergeordnete Regelungen Die geltenden Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sind einzuhalten.

Grassau, den 31.08.2019